Aktuelle Coronaverordnung
UPDATE! 08.03.2022
wir möchten Sie darüber informieren, dass die Beschränkung der Haushaltsregel für Ungeimpfte nach intensiven Diskussionen des Landessportbundes und des Bremer Fußballverbandes mit dem Gesundheitsamt ab sofort wegfällt.
Somit ist die Ausübung von Sport im Land Bremen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel ab sofort unter der Anwendung der 3G-Regelung möglich.
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Liebe Sportfreundinnen, liebe Sportfreunde,
wie Sie bereits der Presse entnehmen konnten, hat der Bremer Senat erneut Änderungen der 30. Corona-Verordnung beschlossen. Die neuen Regeln treten am 4. März 2022 in Kraft und gelten bis zum 20. März 2022. Die 30. Corona-Verordnung sowie die Veränderungsordnungen sind über folgende Links einzusehen:
- 30. Corona-Verordnung
- 1. Änderungsverordnung (Ausnahme Veranstaltungsgenehmigungen)
- 2. Änderungsverordnung (Wegfall Kontaktdatenerfassung)
- 4. Änderungsverordnung (Sport in Innenräumen (3G-Regel))
Für die Ausübung von Sport gelten im Land Bremen ab 4. März folgende Regelungen:
Ausübung von Sport
- Grundsätzlich gilt für das Betreten von Indoor-Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und Kletterhallen sowie für die Vereinsgastronomie die 3G-Regel. Dies gilt auch für Umkleiden und Duschen auf Außensportanlagen.
- Schüler:innen bis zum 16. Lebensjahr benötigen keine(n) Testnachweis oder Schulbescheinigung. Ab dem 16. Lebensjahr muss eine Schulbescheinigung vorgelegt werden.
- Auch weiterhin gilt im Sport, dass Ungeimpfte sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel nur mit maximal 2 weiteren Personen aus einem Haushalt Sport ausüben dürfen (Ausnahme wie bisher: Kinder und Jugendliche, Rehabilitationssport mit Verordnung, sowie bei Vorlage eines medizinischen Attestes).
Veranstaltungen
- Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Personen können ohne Genehmigung durchgeführt werden.
- Bei der Anwendung der 3G, 2G, 2G+-Regel entfällt das Abstandsgebot sowie die Pflicht des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung.
- Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen (Großveranstaltungen) sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 6.000 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 25.000 Personen zulässig. Hierbei ist das 2-G-Zugangsmodell anzuwenden. Die räumlichen Kapazitäten der Veranstaltungsstätte dürfen in geschlossenen Räumen höchstens bis zu 60% und unter freiem Himmel höchstens bis zu 75% genutzt werden.
- Abweichend von den Höchstgrenzen für Teilnehmende bei Veranstaltungen kann das Ordnungsamt in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen.
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30. Corona-Verordnung / Änderungsverordnung (Ausnahme Veranstaltungsgenehmigungen)
2. Änderungsverordnung (Wegfall Kontaktdatenerfassung)
Für die Ausübung von Sport gelten im Land Bremen ab 10. Februar folgende Regelungen:
Veranstaltungen
- Abweichend von den Höchstgrenzen für Teilnehmende bei Veranstaltungen kann das Ordnungsamt in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen.
Kontaktdatenerfassung
- Eine Kontaktdatenerfassung im Rahmen der Schutz- und Hygienekonzepte ist ab dem heutigen Tag nicht mehr erforderlich.
Feststellung der Warnstufe 3 in der Stadtgemeinde Bremen
Der Senat hat beschlossen, dass ab Montag, 14. Februar, in der Stadtgemeinde Bremen Warnstufe 3 gilt. Warnstufe 3 bedeutet:
- Grundsätzlich gilt für das Betreten von Indoor-Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und Kletterhallen sowie für die Vereinsgastronomie und sämtliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen die 2G-Regel. Ein zusätzlicher Test ist nicht mehr notwendig. Dies gilt auch für Umkleiden und Duschen auf Außensportanlagen.
- Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Personen können ohne Genehmigung durchgeführt werden. Abweichend können Ausnahmen beantragt werden.
- Für Sport unter freiem Himmel gelten die bisherigen Regeln weiterhin.
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Der Bremer Senat hat die 30. Corona-Verordnung verabschiedet. Die neue Verordnung gilt seit 21. Januar in Bremen und Bremerhaven. Die wichtigste Änderung betrifft die Gültigkeit der 2G+-Regel: Das 2G+-Zugangsmodell gilt für den Bereich Indoor-Sport bis einschließlich 13. Februar unabhängig von der jeweiligen Corona-Warnstufe.
Somit dürfen bis auf weiteres nur noch Geimpfte oder Genesene drinnen Sport treiben, die zudem einen aktuellen Negativtest vorweisen müssen (Ausnahmen siehe unten). Die für die Corona-Regelungen maßgebliche 30. Corona-Verordnung ist hier einsehbar. Sowohl in Bremen als auch in Bremerhaven gilt aktuell Warnstufe 4.
Übersicht der Corona-Warnstufen
· Hospitalisierungsinzidenz von 0 bis 1,5 für Warnstufe 0,
· Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 bis 3 für Warnstufe 1,
· Hospitalisierungsinzidenz von 3 bis 6 für Warnstufe 2,
· Hospitalisierungsinzidenz von 6 bis 9 für Warnstufe 3,
· Hospitalisierungsinzidenz ab 9 für Warnstufe 4.
Sport im Innenbereich
Die 2G+ Regel gilt grundsätzlich für das Betreten von Indoor-Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und Kletterhallen sowie für die Vereinsgastronomie und sämtliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen Corona-Warnstufe bis zum 13. Februar.
Die bisherigen Ausnahmen von der Testpflicht im Rahmen der 2G+Regelung gelten weiter
Auch in Umkleiden und Duschen gilt die 2G+ Regelung.
Sport im Außenbereich
Im Außenbereich ändert sich an den bestehenden Regelungen nichts. Einschränkungen gelten hier ausschließlich für ungeimpfte Personen, die nur mit maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt Sport ausüben dürfen. Ausgenommen von dieser Regel sind - sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel - Schüler:innen und Schüler (ab 16 Jahren mit Schulbescheinigung).
Umgang mit der 2G+-Regelung
Zusätzlich zum 2G-Nachweis muss ein negativer Schnelltest (max. 24 Std. alt) oder PCR-Test (max. 48 Std. alt) vorgelegt werden. Anerkannt sind neben den offiziellen Bürgertests auch Tests aus betrieblichen Testkonzepten. Darüber hinaus ist eine Testung vor Ort unter Aufsicht möglich.
Personen, die aus medizinischen Gründen keine Corona-Schutzimpfung erhalten können (medizinisches Attest notwendig), benötigen jeweils ein tagesaktuelles negatives Testergebnis.
Ausnahmen von der Testpflicht im Rahmen der 2G+-Regelung
Ausgenommen von der 2G+ Regelung sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren. Hier gelten die aktuellen Regelungen für Kinder und Jugendliche.
Personen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben (Wer seine Erstimpfung mit dem Vakzin Janssen von Johnson & Johnson erhalten hat, benötigt zwingend eine zweite Impfung, um als "vollständig geimpft" zu gelten, sowie eine dritte, um zu den Geboosterten zu zählen). Mehr dazu hier.
Zweifachgeimpfte Personen, die nach einem Impfdurchbruch genesen sind.
Zweifachgeimpfte Personen, deren zweite Impfung noch keine drei Monate zurückliegt.
Genesene, deren Erkrankung nicht mehr als drei Monate zurückliegt bzw. deren Auffrischungsimpfung nicht mehr als drei Monate her ist.
Übungsleitende, die ihre Tätigkeit als Beruf ausüben, fallen unter die Regelungen des Arbeitsschutzes (3G).
Rehabilitationssport
Auch ungeimpfte Teilnehmende - vorausgesetzt es liegt eine ärztliche Reha-Verordnung vor - dürfen nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt am Rehabilitationssport teilnehmen, da es sich um eine medizinische Behandlung handelt. Es gilt die 3G-Regelung, Voraussetzung für die Teilnahme ist in diesem Fall ein tagesaktuelles negatives Testergebnis. Die Tests können unter Aufsicht einer verantwortlichen Person durchgeführt werden.
Mund-Nasen-Bedeckung
Ab einem Alter von 6 Jahren besteht in sonstigen geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung (z.B. in Umkleiden oder Fluren). Die Maskenpflicht (zulässig sind FFP2-Masken und sog. OP-Masken) gilt nicht für die Sport-Ausübung.
Veranstaltungen
Ab Corona-Warnstufe 3 sind Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen untersagt.
Ab Corona-Warnstufe 4 sind Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 500 Personen unter freiem Himmel untersagt.
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Für die Ausübung von Sport gelten ab 10. Januar folgende Regelungen
Anpassung der Warnstufen
· Hospitalisierungsinzidenz von 0 bis 1,5 für Warnstufe 0,
· Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 bis 3 für Warnstufe 1,
· Hospitalisierungsinzidenz von 3 bis 6 für Warnstufe 2,
· Hospitalisierungsinzidenz von 6 bis 9 für Warnstufe 3,
· Hospitalisierungsinzidenz ab 9 für Warnstufe 4.
Sport im Innenbereich
· In Ergänzung zu den bereits geltenden Regeln gilt ab Warnstufe 4 für Sport im Innenbereich (ausgenommen Schulsport) die 2G+ Regel. Die 2G+-Regel gilt grundsätzlich für das Betreten von Indoor-Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und Kletterhallen sowie für die Vereinsgastronomie und sämtliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.
. Auch in Umkleiden und Duschen gilt in Warnstufe 4 die 2G+ Regelung.
Sport im Außenbereich
· Im Außenbereich ändert sich an den bestehenden Regelungen nichts. Einschränkungen gelten hier ausschließlich für ungeimpfte Personen, die nur mit maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt Sport ausüben dürfen. Ausgenommen von dieser Regel sind - sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel - Schüler:innen und Schüler (ab 16 Jahren mit Schulbescheinigung).
Umgang mit der 2G+-Regelung
· Zusätzlich zum 2G-Nachweis muss ein negativer Schnelltest (max. 24 Std. alt) oder PCR-Test (max. 48 Std. alt) vorgelegt werden. Anerkannt sind neben den offiziellen Bürgertests auch Tests aus betrieblichen Testkonzepten. Darüber hinaus ist eine Testung vor Ort unter Aufsicht laut Sportamt weiterhin möglich.
Ausnahmen von der Testpflicht im Rahmen der 2G+-Regelung
· Ausgenommen von der 2G+ Regelung sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren. Hier gelten die aktuellen Regelungen für Kinder und Jugendliche.
· Personen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben (gilt direkt nach der Booster-Impfung).
· Zweifachgeimpfte Personen, die nach einem Impfdurchbruch genesen sind.
· Zweifachgeimpfte Personen, deren zweite Impfung noch keine drei Monate zurückliegt.
· Genesene, deren Erkrankung nicht mehr als drei Monate zurückliegt bzw. deren Auffrischungsimpfung nicht mehr als drei Monete her ist.
· Übungsleitende, die ihre Tätigkeit als Beruf ausüben, fallen unter die Regelungen des Arbeitsschutzes (3G).
. Teilnehmende am Rehabilitationssport mit Verordnung sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Corona-Schutzimpfung erhalten können (Attest nötig).
Datenschutz-Einhaltung 3G bzw. 2G+-Regelung im Sportbetrieb
· Bei der Verarbeitung und Weitergabe von Daten auf Papierlisten und insbesondere bei elektronischer Speicherung und Verarbeitung (z. B. E-Mail-Weitergabe) muss grundsätzlich das Einverständnis der entsprechenden Person schriftlich eingeholt werden (Unterschrift).
Auf der Einverständniserklärung muss enthalten sein:
1.) Verantwortliche Person (Verein)
2.) Verantwortliche/r Datenschutzbeauftragte/r
3.) Welche Daten werden erhoben (Kontaktdaten, Impf-Status etc.)
4.) Wofür werden die Daten erhoben (genaue Beschreibung)
5.) Einverständniserklärung
6.) Ort, Datum und Unterschrift der Person, deren Daten aufgenommen werden
· Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen und darf keinen Nachteil mit sich bringen. Die Teilnahme muss auch ohne Einwilligung, etwa durch Vorlage des Impfnachweises erfolgen können.
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Der Bremer Senat hat die Corona-Verordnung im Zuge der bundesweit beschlossenen Maßnahmen erneut angepasst. Änderungen für den Sport ergeben sich dadurch derzeit nicht. Für den Indoor-Sport gilt sowohl in Corona-Warnstufe 2 als auch in Stufe 3 die 2G-Regel.
Aktuell befinden sich Bremen und Bremerhaven in Warnstufe 2.
4. Veränderungsverordnung ist hier abrufbar.
Corona-Warnstufen
· Hospitalisierungsinzidenz von 0 bis 1,5 für Warnstufe 0,
· Hospitalisierungsinzidenz von 1,5 bis 3 für Warnstufe 1,
· Hospitalisierungsinzidenz von 3 bis 6 für Warnstufe 2,
· Hospitalisierungsinzidenz von 6 bis 9 für Warnstufe 3.
Sport im Innenbereich
· ab Warnstufe 1 gilt für die Ausübung von Sport im Innenbereich die 3G-Regel.
· in Warnstufe 2 und 3 gilt für die Ausübung von Sport im Innenbereich die 2G-Regel.
Umgang mit der 2G-Regel
· nur Personen mit einem Impf- oder Genesenen-Nachweis dürfen die Innenräume betreten.
· Die 2G-Regel entfällt für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Schutzimpfung erhalten können (ärztliche Bescheinigung und negatives Testergebnis nötig) sowie für Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. ab dem 16. Lebensjahr über eine Schulbescheinigung als Nachweis verfügen.
· eine Einsicht und Dokumentation kann wie bisher erfolgen (z.B. anhand einer datenschutzkonformen Liste mit Impfstatus).
Umgang mit Übungsleitenden (ehrenamtlich und angestellt)
· Für angestellte Übungsleitende (auch Minijob) oder Übungsleitende, die ihre Tätigkeit als Beruf ausüben, gilt die Arbeitsschutzverordnung, so dass dieser Personenkreis die Sportinnenräume gemäß der 3-Regel betreten darf. Das bedeutet, dass ein tagesaktueller negativer Corona-Test vorgelegt werden muss. Die Tests können unter Aufsicht einer verantwortlichen Person durchgeführt werden.
· Für ehrenamtliche Übungsleitende gilt laut Gesundheitsamt die 2G-Regelung. Eine Stellungnahme des Sportamtes werden wir nachreichen, sobald uns diese vorliegt.
Teilnahme am Rehabilitationssport
· Ungeimpfte Teilnehmende - vorausgesetzt es liegt eine ärztliche Verordnung vor - dürfen nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt am Rehabilitationssport teilnehmen, da es sich um eine medizinische Behandlung handelt. Es gilt die 3G-Regelung mit entsprechendem tagesaktuellen negativen Testergebnis. Die Tests können unter Aufsicht einer verantwortlichen Person durchgeführt werden.
Umkleiden und Duschen
· Auch in Umkleiden und Duschen gilt die 2G-Zugangsregelung.
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Am 29. Oktober tritt in der Stadtgemeinde Bremen
die Corona-Warnstufe 0 in Kraft.
Durch die Abstufung der Warnstufe fällt die 3G-Regel im Indoor-Sport weg.
Corona-Warnstufe 0
- In Stufe 0 wird ebenfalls wie in Warnstufe 1 empfohlen, einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Darüber hinaus werden Hygienemaßnahmen und das Belüften geschlossener Räume empfohlen.
Veranstaltungen
- In Stufe 0 gilt für Veranstaltungen im Innenbereich keine 3G-Regelung und keine Kapazitätsbeschränkung.
Großveranstaltungen
- Veranstaltungen mit mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Personen bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Ortspolizeibehörde.
- Bei Großveranstaltungen gilt die 3G-Regelung mit den bekannten Schutzmaßnahmen und eine maximale Personenanzahl von 25.000 Besuchern.
- Beim optionalen 2G-Modell entfallen diese Beschränkungen mit Ausnahme des Hygienekonzepts sowie der Genehmigungspflicht.
Erfassung von Kontaktdaten und Hygienekonzept
- Die Erfassung von Kontaktdaten und ein entsprechendes Hygienekonzept sind bei Veranstaltungen weiterhin verpflichtend.
Sport in Innenräumen / Wegfall der 3G-Pflicht
- Für die Ausübung von Sport in Innenräumen entfällt in Corona-Warnstufe 0 die 3G-Regel.
- Das gilt auch für das Betreten von Innenräumen in Sportanlagen (z.B. Umkleiden), Fitnessstudios usw. sowie für den Bereich der Vereinsgastronomie.
Ausübung von Sport in Bremerhaven
- In Bremerhaven gilt abweichend von der Stadtgemeinde Bremen weiterhin die Corona-Warnstufe 2.
Bremen, den 28.10.2021, R.Eggers
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Ab Freitag, 22. Oktober, gilt in der Stadtgemeinde Bremen
wieder die Corona-Warnstufe 1.
Die für das Stufenmodell maßgebliche Corona-Verordnung des Bremer Senats finden Sie hier
GBl_2021_09_30_Nr_0104 (bremen.de)
Wir möchten an dieser Stelle wie immer darauf hinweisen, dass für alle geplanten Änderungen grundsätzlich die Beschlüsse des Senats bzw. Magistrats und die jeweils gültige Corona-Verordnung bzw. die entsprechenden Allgemeinverfügungen maßgeblich sind.
Durch den Wechsel der Corona-Warnstufe greift für den Indoor-Sport wieder grundsätzlich die 3G-Regel (geimpft, getestet oder genesen).
Ab 22. Oktober gelten in der Stadtgemeinde Bremen folgende Regelungen:
Corona-Warnstufe 1
In Stufe 1 wird empfohlen, einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Darüber hinaus werden Hygienemaßnahmen und das Belüften geschlossener Räume empfohlen.
Veranstaltungen
Ab Stufe 1 gilt für Veranstaltungen im Innenbereich die 3G-Regelung.
Großveranstaltungen
Veranstaltungen mit mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Personen bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Ortspolizeibehörde.
Bei Großveranstaltungen gilt die 3G-Regelung mit den bekannten Schutzmaßnahmen.
Beim optionalen 2G-Modell entfallen diese Beschränkungen mit Ausnahme des Hygienekonzepts sowie der Genehmigungspflicht.
Erfassung von Kontaktdaten und Hygienekonzept
Die Erfassung von Kontaktdaten und ein entsprechendes Hygienekonzept sind bei Veranstaltungen weiterhin verpflichtend.
Sport in Innenräumen / 3G-Pflicht
Für die Ausübung von Sport in Innenräumen greift in Corona-Warnstufe 1 grundsätzlich die 3G-Regel.
Das gilt auch für das Betreten von Innenräumen in Sportanlagen (z.B. Umkleiden), Fitnessstudios usw. sowie für den Bereich der Vereinsgastronomie.
Ausübung von Sport in Bremerhaven
In Bremerhaven gilt abweichend von der Stadtgemeinde Bremen weiterhin die Corona-Warnstufe 2
Bremen, den 21.10.2021, R.Eggers
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"3-G-Regel" gilt seit 18. August für Innenräume im Land Bremen
Infolge steigender Infektionszahlen gilt seit 18. August für Innenräume im Land Bremen die so genannte 3-G-Regel (geimpft, genesen, getestet). Die 3-G-Regel betrifft u.a. die Ausübung von Indoor-Sport sowie den Besuch von Sporthallen und Hallenbädern. Von der Nachweispflicht befreit sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr sowie Schüler/innen (auch über 14 Jahren), sofern sie der regelmäßigen schulischen Testpflicht nachkommen.
Das Ordnungsamt Bremen hat als zuständige Behörde eine entsprechende Allgemeinverfügung für die Stadtgemeinde Bremen erlassen, mit der die 3-G-Regel (geimpft, genesen, getestet) in Innenräumen gilt. Die Allgemeinverfügung ist hier einzusehen.
In der Stadt Bremen gilt für folgende Bereiche die 3-G-Regel:
- Bei der Ausübung von Sport in Innenräumen (Ausnahme Schulsport)
- Fitnessstudios, Hallenbäder, Sporthallen, Umkleidekabinen auf Außensportanlagen etc.
- Für die Innengastronomie
- Bei Veranstaltungen und Festen in geschlossenen Räumen
- Beim Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben
Ausnahmen von der Nachweispflicht
- Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr.
- Ausgenommen von der Testpflicht in Innenräumen sind Schülerinnen und Schüler auch über 14 Jahren sofern sie der Testpflicht in den Schulen nachkommen.
- Begleitende Tätigkeiten durch Eltern (Umziehen). Das Tragen einer medizinischen Maske ist in diesem Fall notwendig.
Anerkennung von Testergebnissen, Genesenen- und Impfnachweis
- Als negative Testergebnisse werden PCR-Tests und Antigen-Schnelltests anerkannt, die nicht älter als 24 Stunden sind. Außerdem können in den jeweiligen Einrichtungen vor Ort Selbsttests durchgeführt werden, wenn diese unter Aufsicht einer verantwortlichen Person stattfinden.
- Als genesen gelten Personen, die ein positives PCR-Testergebnis vorlegen können, das nicht älter als sechs Monate ist. Geimpfte Personen müssen mittels eines Impfzertifikats nachweisen, dass sie einen vollständigen Impfschutz besitzen. Dieser tritt 14 Tage nach abschließender Impfung ein.
Ausübung von Sport in Bremerhaven
In Bremerhaven können abweichende Corona-Regeln gelten. Die derzeit geltende Allgemeinverfügung des Bremerhavener Ordnungsamtes zur 3-G-Regel ist hier abrufbar.
Veranstaltungen
Veranstaltungen mit höchstens 25.000 gleichzeitig anwesenden Personen sind unter Einhaltung des Mindestabstands (1,5m), sowie einem Schutz- und Hygienekonzept möglich. Ab 5.000 gleichzeitig anwesenden Personen ist eine Genehmigung der Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt notwendig. Alle Personen müssen einen negatives Testergebnis vorlegen. Eine Ausnahme gibt es für nachweislich vollständig geimpfte und genesene Personen (3G-Prinzip - getestet, geimpft, genesen).
- Für Veranstaltungen im Indoorbereich gilt ab 18. August unabhängig von der Teilnehmerzahl die sog. 3-G-Regel.
- Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel mit mehr als 1.000 Personen müssen mindestens zwei Tage vor Beginn der zuständigen Ortspolizeibehörde gemeldet werden. Der Mindestabstand muss jeweils eingehalten werden.
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 500 anwesenden Personen erlaubt, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird und wenn im Veranstaltungsraum eine festverbaute Anlage zur Frischluftzufuhr installiert ist.
- Bei Veranstaltungen unter Einhaltung des Abstandsgebot kann der Abstand auf 1m reduziert werden, wenn eine Sitzplatzpflicht (oder vergleichbare Regelung) angewandt wird. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist dies möglich, wenn eine feste Anlage zur Frischluftzufuhr installiert ist.
- Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte sind auch ohne Einhaltung des Abstandsgebot möglich, wenn in geschlossenen Räumen nicht mehr als 150 Personen und unter freiem Himmel nicht mehr als 250 Personen gleichzeitig anwesend sind. Der Zugang zur Veranstaltung muss kontrolliert werden. Von allen Personen muss ein negativer Coronatest vorleget werden (Ausnahme: nachweislich geimpfte und genesene Personen).
Corona-Hilfe für Sportvereine
Die Corona-Soforthilfe für den organisierten Sport in Bremen und Bremerhaven wird auch im Jahr 2021 zur Verfügung gestellt. Sportvereinen, die Mitglied im Landessportbund Bremen sind, wird bei Einnahmeausfällen finanzielle Unterstützung gewährt. Die Anträge zum Soforthilfeprogramm finden sie hier.
Bremen, den 18.09.2021, R.Eggers
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Änderungsverordnung ab dem 11. September
Ab Samstag, 11. September 2021, gelten in der Stadtgemeinde Bremen und in der Stadt Bremerhaven die unten aufgeführten Regelungen in Bezug auf die 3-G-Regel.
Die 28. Corona-Verordnung sowie die dazugehörige Änderungsverordnung finden Sie hier:
28. Corona-Verordnung / 2. Änderungsverordnung
Für den Zugang zu folgenden Einrichtungen gilt laut Verordnung (wie bisher) die 3-G-Regel:
Ausübung von Sport in Innenräumen (Ausnahme Schulsport)
Beim Besuch von Fitnessstudios, Schwimmbädern, Sportanlagen (Innen) und sonstigen Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen
Innengastronomie
bei Veranstaltungen und Festen in geschlossenen Räumen
Beim Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben (Test bei Anreise und zwei Mal je Woche bei mehrtätigen Aufenthalt)
Ausnahmen von der Nachweispflicht (neu)
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Kinder bis zum 16. Lebensjahr, da sie aufgrund Ihres Alters als Schüler:innen gelten. Ein Testnachweis ist nicht notwendig.
Schüler:innen ab dem 16 Lebensjahr erhalten von den Schulen eine Bescheinigung, die als Nachweis ausreichend ist. Ein weiterer Test ist nicht notwendig.
Anerkennung von Testergebnissen, Genesenen- und Impfnachweis
Als negative Testergebnisse werden PCR-Tests und Antigen-Schnelltests anerkannt, die nicht älter als 24 Stunden sind. Außerdem können in den jeweiligen Einrichtungen vor Ort Selbsttests durchgeführt werden, wenn diese unter Aufsicht einer verantwortlichen Person stattfinden.
Als genesen gelten Personen, die ein positives PCR-Testergebnis vorlegen können, das nicht älter als sechs Monate ist. Geimpfte Personen müssen mittels eines Impfzertifikats nachweisen, dass sie einen vollständigen Impfschutz besitzen. Dieser tritt 14 Tage nach abschließender Impfung ein.
Bremen, den 11.09.2021, R.Eggers
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Aufgrund der geringen Inzidenzzahlen hat der Bremer Senat
weitere Lockerungen zur Ausübung von Sport beschlossen.
Ab dem 02. August 2021 gelten folgende Regelungen für die Ausübung von Sport und Veranstaltungen in Bremen und Bremerhaven:
Ausübung von Sport
Die Gruppengrößenbeschränkung im Indoorbereich entfällt. Abstände müssen bei der Ausübung von Sport nicht eingehalten werden.
Veranstaltungen
Veranstaltungen mit höchstens 25.000 gleichzeitig anwesenden Personen sind unter Einhaltung des Mindestabstands (1,5 Metern), sowie einem Schutz- und Hygienekonzept möglich.
Ab 5.000 gleichzeitig anwesenden Personen ist eine Genehmigung seitens der Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt notwendig. Alle teilnehmenden Personen müssen einen negatives Testergebnis vorlegen. Eine Ausnahme gibt es für nachweislich vollständig geimpfte und genesene Personen (3G-Prinzip( getestet, geimpft, genesen)).
Veranstaltungen mit mehr als 500 gleichzeitig anwesenden Personen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel mit mehr als 1.000 gleichzeitig anwesenden Personen und jeweils höchstens 5.000 gleichzeitig anwesenden Personen müssen mindestens zwei Tage vor Beginn der zuständigen Ortspolizeibehörde angezeigt werden. Der Mindestabstand muss eingehalten werden.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 500 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird und wenn im Veranstaltungsraum eine festverbaute Anlage zur Frischluftzufuhr installiert ist.
Bei Veranstaltungen unter Einhaltung des Abstandsgebot kann der Abstand auf 1 Meter reduziert werden, wenn eine Sitzplatzpflicht (oder vergleichbare Regelung) angewandt wird. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist dies möglich, wenn eine festverbaute Anlage zur Frischluftzufuhr installiert ist.
Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte sind auch ohne Einhaltung des Abstandsgebot möglich, wenn in geschlossenen Räumen nicht mehr als 150 Personen und unter freiem Himmel nicht mehr als 250 Personen gleichzeitig anwesend sind. Der Zugang zur Veranstaltung muss kontrolliert werden. Weiterhin muss von allen Personen ein negativer Coronatest vorlegt werden (Ausnahme: nachweislich geimpfte und genesene Personen).
Bremen, den 02.08.2021, R.Eggers
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Seit dem 09. Juli 2021 gelten folgende Regelungen
für Veranstaltungen in Bremen und Bremerhaven:
Amtliche Bekanntmachung Bremen / Amtliche Bekanntmachung Bremerhaven
Veranstaltungen unter freiem Himmel:
Es dürfen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Personen ohne Einhaltung der Mindestabstände durchgeführt werden, sofern der Inzidenzwert in der jeweiligen Stadtgemeinde an sieben Tagen unter 35 pro 100.000 Einwohner liegt. Die Veranstaltung muss mindestens zwei Tage vorher bei der zuständigen Ortspolizeibehörde angemeldet werden. Der Zugang muss kontrolliert werden und es muss sichergestellt sein, dass nicht mehr als 250 Personen gleichzeitig anwesend sind. Außerdem müssen alle Teilnehmer:innen ein negatives Testergebnis vorlegen und es muss eine Namensliste zur Kontaktnachverfolgung geführt werden.
- Ist ein entsprechender Abstand gewährleistet, liegt die Zahl bei maximal 1.000 gleichzeitig zugelassenen Personen.
Veranstaltungen in Innenräumen
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind auch ohne Einhaltung des Mindestabstandes erlaubt, wenn eine gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 150 Personen ausgeschlossen ist.
An Veranstaltungen in Innenräumen dürfen unter Beachtung der Mindestabstände bis zu 250 gleichzeitig anwesende Personen teilnehmen.
-> Es ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen.
-> Wenn der Inzidenzwert von 35 in der jeweiligen Stadtgemeinde überschritten wird, müssen die teilnehmenden Personen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen vor Beginn der Veranstaltung ein negatives Testergebnis vorlegen.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 500 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird und wenn im Veranstaltungsraum eine festverbaute Anlage zur Frischluftzufuhr installiert ist.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, die der Unterhaltung des Publikums dienen (Unterhaltungsveranstaltungen), sind mit bis zu 500 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, wenn ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Die Veranstalter müssen in diesem Fall eine festverbaute Anlage zur Frischluftzufuhr vorweisen. Zudem muss das Hygienekonzept eine Sitzplatzpflicht oder eine vergleichbare Maßnahme zur Einhaltung der Abstandsregeln beinhalten.
Bremen, den 08.07.2021, R.Eggers
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Vergütung von Rehabilitationssport und Funktionstraining
im Rahmen der Corona-Pandemie
Verlängerung eines befristeten Zuschlages bis zum 30.09.2021
Die Primär- und Ersatzkassen haben für das Bundesland Bremen beschlossen, die Abrechnung des erstmalig gewährten corona-bedingten Zuschlags in Höhe von 0,25 € pro Teilnehmenden und Termin für Rehabilitationssport und Funktionstraining bis zum 30.09.2021 zu verlängern.
Bremen, den 30.06.2021, R.Eggers
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Aktualisierung der corona-bedingten Regelungen
zum Rehabilitatonssport und Funktionstraining für das Jahr 2021
Sonderregelungen bei Verordnungen vom 01.01.2021 bis 31.12.2021
Für Rehabilitanden, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in dem Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 abschließen, gilt eine Verlängerung der geregelten Beginn- und Abschlussfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rehabilitationssport oder Funktionstraining um bis zu 3 Monate. Die Kostenübernahmedauer von in der Regel 6 Monaten,
beginnend ab dem 1. Tag der Übungsveranstaltung, bleibt dabei unberührt.
Innerhalb dieses nun erweiterten Zeitrahmens ist die sechswöchige Unterbrechungsfrist weiterhin aufgehoben.
Eine weitere Fristverlängerung ist ausgeschlossen und die Kostenzusage verliert danach ihre Gültigkeit. Die bisherigen Empfehlungen zur Fortführung in Form eines Tele-/Online-
Angebots oder ggf. als Angebot im Freien werden ebenfalls bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Sonderregelungen für Verordnungen aus dem Kalenderjahr 2020
bleiben unverändert bestehen. Für den besseren Gesamtüberblick wollen wir Ihnen diese noch einmal benennen:
Sonderregelungen bei Verordnungen bis zum 30.06.2020:
Es galten die bisherigen besonderen Regelungen mit der Maßgabe, dass Versicherte, die corona-bedingt ihren Reha-Sport bzw. ihr Funktionstraining im Zeitraum vom 16.03. bis 31.12.2020
nicht begonnen bzw. unterbrochen haben, spätestens bis zum 31.03.2021 diese Leistung angetreten bzw. fortgeführt haben mussten, andernfalls hat die Kostenzusage der DRV Oldenburg-Bremen und Braunschweig-Hannover ihre Gültigkeit verloren.
Sonderregelung bei Verordnungen im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020:
Es gelten/galten die bisherigen besonderen Regelungen mit der Maßgabe, dass Versicherte, die corona-bedingt ihren Reha-Sport bzw. ihr Funktionstraining im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 nicht begonnen bzw. unterbrochen haben, spätestens bis zum 30.06.2021 diese Leistung angetreten bzw. fortgeführt haben müssen/mussten, andernfalls hat die Kostenzusage der DRV Oldenburg-Bremen und Braunschweig-Hannover ihre Gültigkeit verloren.
Alle Verordnungen/Kostenzusagen aus den Jahren 2020 und früher verlieren spätestens zum 31.12.2021 Ihre Gültigkeit, da ab diesem Zeitpunkt ein Bezug zur vorangegangenen medizinischen Rehabilitation nicht mehr hergeleitet werden kann.
Neben den erweiterten Sonderregelungen können wir Ihnen, unter Vorbehalt eines Widerrufs- sollte sich die Situation ändern - auch die Verlängerung des befristeten Hygienezuschlags bis zum 31.12.2021 zusagen.
Bremen, den 30.06.2021, R.Eggers
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Bremen, den 03.06.2021, R.Eggers
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Neue Lockerungen für den Bremer Sport ab 21. Juni
Hier der Link zur amtlichen Bekanntmachung:
https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/GBl_2021_06_18_Nr_0068_signed.pdf
Outdoorsport
• Für Sport unter freiem Himmel gelten mit der 27. Corona-Verordnung keinerlei corona-spezifische Beschränkungen mehr.
• Eine Kontaktverfolgung ist nicht mehr vorgeschrieben. Im Hinblick u.a. auf die neue Delta-Mutation empfiehlt der Landessportbund aber, weiterhin eine Namensliste der teilnehmenden Personen zur Kontaktverfolgung zu führen.
Indoorsport
• Die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen ist nunmehr mit bis zu 20 Personen ohne Einschränkung möglich, das gilt auch für den Kontaktsport.
• Sind mehr als 20 Personen im Raum, muss ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Sporttreibenden eingehalten werden. Das gilt auch fürs Tanzen in Tanzschulen und Ballettschulen.
• Für Kinder und Kindergruppen bis zu einem Alter von 14 Jahren entfallen die jeweiligen Abstandsregelungen.
• Nachweislich geimpfte und genesene Personen werden unverändert nicht zum Kreis der Sporttreibenden hinzugezählt.
• Anleitungspersonen zählen, sofern sie den Mindestabstand einhalten und nicht ins Sportgeschehen eingreifen, ebenfalls nicht zum Kreis der Sporttreibenden.
• Das Hygiene- und Schutzkonzept muss an die jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden. Insbesondere das Lüften muss regelmäßig erfolgen.
• Eine Aufnahme der Kontaktdaten muss weiterhin erfolgen.
Kadersport
• Für Kaderathlet:innen sowie den Bereich des Spitzensports können im Einzelfall durch schriftliche Genehmigung des Sportamts Bremen oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven Ausnahmen von der Begrenzung der Personenanzahl zugelassen werden.
Veranstaltungen
• An Veranstaltungen in Innenräumen dürfen unter Beachtung der Mindestabstände bis zu 250 gleichzeitig anwesende Personen teilnehmen.
-> Es ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen.
-> Wenn der Inzidenzwert von 35 in der jeweiligen Stadtgemeinde überschritten wird, müssen die teilnehmenden Personen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen vor Beginn der Veranstaltung ein negatives Testergebnis vorlegen.
• An Veranstaltungen unter freiem Himmel dürfen unter Beachtung der Mindestabstände nunmehr bis zu 1.000 gleichzeitig anwesende Personen teilnehmen.
-> Sollte der Inzidenzwert von 50 überschritten werden, müssen die teilnehmenden Personen bei Veranstaltungen unter freiem Himmel vor Beginn der Veranstaltung ein negatives Testergebnis vorlegen.
-> Es muss, unabhängig ob in Innenräumen oder unter freiem Himmel, ein Hygienekonzept vorliegen und eine Namensliste der teilnehmenden Personen zur Kontaktverfolgung geführt werden.
-> Es besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Ortspolizeibehörde einen Antrag für Veranstaltungen unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Personen zu stellen, wenn ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept vorliegt und eine Namensliste der teilnehmenden Personen zur Kontaktverfolgung geführt wird.
-> Zudem dürfen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen ohne Einhaltung der Mindestabstände durchgeführt werden, sofern der Inzidenzwert in der jeweiligen Stadtgemeinde unter 35 pro 100.000 Einwohner an sieben Tagen liegt. Die Veranstaltung muss mindestens zwei Tage vorher bei der zuständigen Ortspolizeibehörde angemeldet werden.
-> Der Zugang muss kontrolliert werden und es muss sichergestellt sein, dass nicht mehr als 100 Personen gleichzeitig anwesend sind. Außerdem müssen alle Teilnehmer:innen ein negatives Testergebnis vorlegen und es muss eine Namensliste zur Kontaktnachverfolgung geführt werden.
Eltern-Kind-Turnen
• Beim Eltern-Kind Turnen wird die Anzahl der Eltern zu Grunde gelegt: Das bedeutet, dass maximal 20 Erwachsene und ihre Kinder am Sportangebot teilnehmen dürfen. Nachweislich geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mit eingerechnet.
Sperrstunde
• Bei der Durchführung von Veranstaltungen oder auch in der Gastronomie entfällt die Sperrstunde.
Öffnung von Frei- und Hallenbädern sowie Saunen
• Schwimmbäder (Frei- und Hallenbäder) sowie Saunen können generell öffnen.
Voraussetzung ist ein Hygienekonzept, das geeignet ist, die Gefahr einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus einzudämmen u.a. durch Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestabstände und der Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung.
Duschen und Umkleiden
• Duschen und Umkleiden können bereits seit 4. Juni 2021 wieder genutzt werden.
• Der Landessportbund empfiehlt eine verantwortungsvolle Nutzung. Umkleiden und Duschen sollten nicht länger als nötig genutzt werden.
• Die Einhaltung der Mindestabstände in Innenräumen ist zu beachten.
Mund-Nasen-Bedeckung
• In den Innenräumen von Arbeits- und Betriebsstätten ist beim Betreten von Verkehrsflächen, wie etwa Eingangsbereich, Treppenhäuser, Flure und Aufzüge sowie im Sanitärbereich und in Warteräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
• In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern der Inzidenzwert von 35 überschritten wird.
Ausübung von Sport in der Stadtgemeinde Bremerhaven
• In der Stadtgemeinde Bremerhaven können abhängig vom jeweiligen Corona-Inzidenzwert abweichende Regeln für den Vereinssport gelten. Entsprechende Änderungen werden über eine amtliche Bekanntmachung durch den Bremerhavener Magistrat verkündet.
Corona-Hilfe für Sportvereine
Die Corona-Soforthilfe für den organisierten Sport in Bremen und Bremerhaven wird auch im Jahr 2021 zur Verfügung gestellt. Sportvereinen, die Mitglied im Landessportbund Bremen sind, wird bei Einnahmeausfällen finanzielle Unterstützung gewährt. Die Anträge zum Soforthilfeprogramm finden sie hier.
Bremen, den 21.06.2021, R.Eggers
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Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Vierundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierundzwanzigste Coronaverordnung) vom 11. Februar 2021
Der Senat hat am 11. Februar 2021 über die 24. Corona-Verordnung beschlossen. Diese wurde heute am 12. Februar 2021 veröffentlicht.
Unter anderem ist neu, dass der Rehabilitationssport unter bestimmten Bedingungen wieder zugelassen wird.
Hier ist der direkte Link zur offiziellen Corona-Verordnung:
https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2021_02_12_GBl_Nr_0015_signed.pdf
Zu beachten sind dabei die folgenden Paragraphen
§ 1 Abstandsgebot
(3) Die Ausübung von Sport ist nur als Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Für Kaderathletinnen und -athleten sowie den Bereich des Spitzensports im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bremischen Sportförderungsgesetzes können im Einzelfall durch schriftliche Genehmigung des Sportamts Bremen oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven Ausnahmen zuge-lassen werden. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport mit bis zu zehn Personen ist zulässig, soweit zwischen den beteiligten Personen der Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 2 eingehalten wird; im Übrigen gelten die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
§ 2 Begrenzung der zulässigen Personenanzahl, Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen
(3) Abweichend von Absatz 2 sind kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltungen, die der Unterhaltung des Publikums dienen (Unterhaltungsveranstaltungen), in jedem Fall verboten. Zulässig bleiben Profisportveranstaltungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 ohne Zuschauer und Veranstaltungen des Rehabilitationssports nach § 1 Absatz 3 Satz 3. Von Satz 1 nicht erfasst sind Veranstaltungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
§ 4 Schließung von Einrichtungen, Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen
(2), 6. öffentliche und private Sportanlagen, soweit diese nicht zur Berufsausübung oder für die Ausübung eines Individualsports nach § 1 Absatz 3 Satz 1 oder des Rehabilitationssports nach § 1 Absatz 3 Satz 3 genutzt werden.
Bremen, den 12.02.2021, R.Eggers
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„Auch der Sport muss gesamtgesellschaftlichen Beitrag leisten“ |
Deutscher Behindertensportverband empfiehlt Einstellung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports zunächst für den Monat November
Der Deutsche Behindertensportverband (DBS) empfiehlt mit Blick auf die aktuelle Corona-Infektionslage, den ärztlich verordneten Rehabilitationssport zunächst für den Monat November einzustellen. „Diese Empfehlung verdeutlicht die gesellschaftliche Verantwortung, die der DBS in dieser schwierigen Lage übernimmt. Bei Gefahr für Leib und Leben gibt es aus unserer Sicht keine Alternative. Die Beschlüsse von Bund und Ländern unterstreichen eindeutig die Notwendigkeit einer deutlichen Kontaktreduzierung. Da muss auch der Sport seinen gesamtgesellschaftlichen Beitrag leisten“, betont DBS-Präsident Friedhelm Julius Beucher.
Auch wenn der ärztlich verordnete Rehabilitationssport ein ergänzendes Mittel zur Rehabilitation ist, so handelt es sich – zumindest in Teilen – um ein Sportangebot für eine Risikogruppe. Sportliche Gruppenangebote stehen aktuell allerdings im Widerspruch zu der strategischen Ausrichtung zur Pandemiebekämpfung der Bundesregierung. Letztlich wird die verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit zur Fortführung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports jedoch über die Verordnung der jeweiligen Landesregierung bzw. in den Gesundheitsbehörden der Landkreise getroffen.
Für den DBS ist es im Sinne der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung des organisierten Sports wichtig, ein deutliches Signal zu senden, dass persönliche Kontakte reduziert werden sollen. „Diese gesellschaftliche Verantwortung sowie die Verantwortung gegenüber den Risikogruppen und unseren Rehabilitationssportler*innen geht jedoch auch damit einher, dass die Strukturen im ärztlich verordneten Rehabilitationssport unbedingt erhalten bleiben müssen“, sagt DBS-Vizepräsidentin Katrin Kunert. Dementsprechend wird sich der DBS auch weiterhin für gezielte Hilfen für Vereine einsetzen, die Rehabilitationssport anbieten.
Bremen, den 02.11.2020, R. Eggers
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Aufgrund wiederholter Anfragen zum Umgang mit dem Coronavirus haben wir hier relevante Informationen für die Vereine in Bremen und Bremerhaven zusammengestellt:
Der LSB Bremen hat hier anklicken eine Infoseite mit wichtigen Links und Informationen eingerichtet.
Der DBS informiert ebenfalls sehr aktuell auf DIESER Seite.
Aktuelle Informationen halten immer das Robert-Koch-Institut, das www.gesundheitsamt.bremen.de und das Bundesgesundheitsministerium bereit.
In einer Video-Reihe gibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus.
Bezüglich Veranstaltungen, die vom DBS ausgerichtet werden, finden Sie wichtige Teilnehmer*innen-Informationen in diesem MERKBLATT.
Corona - Ambulanz
Das wichtigste zur Vermeidung von Infektionen ist das regelmäßige, intensive Hände waschen (insbesondere vor dem Essen) und desinfizieren. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite infektionsschutz.de
Infos in leichter Sprache vom Erklärvideo zum Coronavirus in deutscher Gebärdensprache
Gesundheitsamt Bremen – Corona Ambulanz: https://www.gesundheit.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen229.c.32720.de
Gesetzblatt - Diese Regeln gelten für Bremen und Bremerhaven: https://www.bremen.de/corona
Bremen, den 11.09.2020, R. Eggers
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