Informationen zum Coronavirus
NEUE VERORDNUNG
Für die Ausübung von Sport gelten ab dem 29.03.2021 folgende Regeln:
Für den Rehabilitationssport und für Kaderathlet*innen, sowie den Bereich des Spitzensports gibt es keine Änderungen.
Die Ausübung von Sport ist generell nur als Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. (Bisher Outdoor zwei Hausstände und maximal 5 Personen)
Die Ausübung von Sport ist im Freien nur mit Gruppen von bis zu 20 Kindern mit einem Alter bis einschließlich 14 Jahren und höchstens 2 Trainer*innen erlaubt (keine Änderung)
Die Verordnung ist seit dem 27.03.2021 über folgenden Link einzusehen:
https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de/de/amtliche_bekanntmachungen/15977
Bremen, den 27.03.2021, R.Eggers
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Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Vierundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierundzwanzigste Coronaverordnung) vom 11. Februar 2021
Der Senat hat am 11. Februar 2021 über die 24. Corona-Verordnung beschlossen. Diese wurde heute am 12. Februar 2021 veröffentlicht.
Unter anderem ist neu, dass der Rehabilitationssport unter bestimmten Bedingungen wieder zugelassen wird.
Hier ist der direkte Link zur offiziellen Corona-Verordnung:
https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2021_02_12_GBl_Nr_0015_signed.pdf
Zu beachten sind dabei die folgenden Paragraphen
§ 1 Abstandsgebot
(3) Die Ausübung von Sport ist nur als Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Für Kaderathletinnen und -athleten sowie den Bereich des Spitzensports im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bremischen Sportförderungsgesetzes können im Einzelfall durch schriftliche Genehmigung des Sportamts Bremen oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven Ausnahmen zuge-lassen werden. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport mit bis zu zehn Personen ist zulässig, soweit zwischen den beteiligten Personen der Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 2 eingehalten wird; im Übrigen gelten die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
§ 2 Begrenzung der zulässigen Personenanzahl, Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen
(3) Abweichend von Absatz 2 sind kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltungen, die der Unterhaltung des Publikums dienen (Unterhaltungsveranstaltungen), in jedem Fall verboten. Zulässig bleiben Profisportveranstaltungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 ohne Zuschauer und Veranstaltungen des Rehabilitationssports nach § 1 Absatz 3 Satz 3. Von Satz 1 nicht erfasst sind Veranstaltungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
§ 4 Schließung von Einrichtungen, Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen
(2), 6. öffentliche und private Sportanlagen, soweit diese nicht zur Berufsausübung oder für die Ausübung eines Individualsports nach § 1 Absatz 3 Satz 1 oder des Rehabilitationssports nach § 1 Absatz 3 Satz 3 genutzt werden.
Bremen, den 12.02.2021, R.Eggers
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„Auch der Sport muss gesamtgesellschaftlichen Beitrag leisten“ |
Deutscher Behindertensportverband empfiehlt Einstellung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports zunächst für den Monat November
Der Deutsche Behindertensportverband (DBS) empfiehlt mit Blick auf die aktuelle Corona-Infektionslage, den ärztlich verordneten Rehabilitationssport zunächst für den Monat November einzustellen. „Diese Empfehlung verdeutlicht die gesellschaftliche Verantwortung, die der DBS in dieser schwierigen Lage übernimmt. Bei Gefahr für Leib und Leben gibt es aus unserer Sicht keine Alternative. Die Beschlüsse von Bund und Ländern unterstreichen eindeutig die Notwendigkeit einer deutlichen Kontaktreduzierung. Da muss auch der Sport seinen gesamtgesellschaftlichen Beitrag leisten“, betont DBS-Präsident Friedhelm Julius Beucher.
Auch wenn der ärztlich verordnete Rehabilitationssport ein ergänzendes Mittel zur Rehabilitation ist, so handelt es sich – zumindest in Teilen – um ein Sportangebot für eine Risikogruppe. Sportliche Gruppenangebote stehen aktuell allerdings im Widerspruch zu der strategischen Ausrichtung zur Pandemiebekämpfung der Bundesregierung. Letztlich wird die verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit zur Fortführung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports jedoch über die Verordnung der jeweiligen Landesregierung bzw. in den Gesundheitsbehörden der Landkreise getroffen.
Für den DBS ist es im Sinne der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung des organisierten Sports wichtig, ein deutliches Signal zu senden, dass persönliche Kontakte reduziert werden sollen. „Diese gesellschaftliche Verantwortung sowie die Verantwortung gegenüber den Risikogruppen und unseren Rehabilitationssportler*innen geht jedoch auch damit einher, dass die Strukturen im ärztlich verordneten Rehabilitationssport unbedingt erhalten bleiben müssen“, sagt DBS-Vizepräsidentin Katrin Kunert. Dementsprechend wird sich der DBS auch weiterhin für gezielte Hilfen für Vereine einsetzen, die Rehabilitationssport anbieten.
Bremen, den 02.11.2020, R. Eggers
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Aufgrund wiederholter Anfragen zum Umgang mit dem Coronavirus haben wir hier relevante Informationen für die Vereine in Bremen und Bremerhaven zusammengestellt:
Der LSB Bremen hat hier anklicken eine Infoseite mit wichtigen Links und Informationen eingerichtet.
Der DBS informiert ebenfalls sehr aktuell auf DIESER Seite.
Aktuelle Informationen halten immer das Robert-Koch-Institut, das www.gesundheitsamt.bremen.de und das Bundesgesundheitsministerium bereit.
In einer Video-Reihe gibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus.
Bezüglich Veranstaltungen, die vom DBS ausgerichtet werden, finden Sie wichtige Teilnehmer*innen-Informationen in diesem MERKBLATT.
Corona - Ambulanz
Das wichtigste zur Vermeidung von Infektionen ist das regelmäßige, intensive Hände waschen (insbesondere vor dem Essen) und desinfizieren. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite infektionsschutz.de
Infos in leichter Sprache vom Erklärvideo zum Coronavirus in deutscher Gebärdensprache
Gesundheitsamt Bremen – Corona Ambulanz: https://www.gesundheit.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen229.c.32720.de
Gesetzblatt - Diese Regeln gelten für Bremen und Bremerhaven: https://www.bremen.de/corona
Bremen, den 11.09.2020, R. Eggers
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