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Ausbildungsrichtlinien des DBS

Die Lehrgänge zu den Aus-, Fort- und Weiterbildungen in den Strukturen des DBS werden auf Grundlage der „Rahmenrichtlinien zur Qualifizierung im Deutschen Olympischen Sportbund e.V. (DOSB)“ und der „Richtlinien zur Ausbildung im DBS“ durchgeführt. Auch wenn jeder Landes- und Fachverband sowie die DBS-Akademie eigene organisatorische und strukturelle Besonderheiten haben können, sind folgende allgemeine Hinweise für alle Lehrgänge verbindlich:


1. Teilnahmebedingungen

1.1 Erfahrungsgemäß bringen viele Teilnehmer/innen Vorkenntnisse über eigene Sporterfahrungen (z. B. durch Teilnahme am Übungsangebot der Vereine) sowie über den Umgang mit einer bestimmten Zielgruppe von Menschen mit Behinderung mit. Die Inhalte der Lehrgänge sind auf die Belange von Menschen mit Behinderung abgestimmt. Im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe und der damit verbundenen gewünschten Selbstbestimmung der Sportgruppen ist die Ausbildung von Menschen mit Behinderung zu Übungsleiter/innen ausdrücklich erwünscht.

1.2 Angehende Übungsleiter/innen müssen körperlich, mental und sozial in der Lage sein eine Sportgruppe für Menschen mit Behinderung verantwortungsvoll zu leiten.

1.3 Weitere Voraussetzungen für die Zulassung bzw. für das Bestehen der Ausbildung sind:
- Vollendung des 18. Lebensjahrs
- vollständige Anmeldung (grundsätzlich über einen Mitgliedsverein der Landes- oder Fachverbände)
- regelmäßige und aktive Teilnahme an allen Lehrgangsterminen. Bei einer unregelmäßigen Teilnahme kann der Lehrgang auf Einzelfallentscheidung beim Lehrgangsanbieter unter Anerkennung der bereits besuchten Lehrgangseinheiten wiederholt werden.

1.4 Bestimmte Ausbildungs- und Studiengänge (siehe Anerkennung von Vorqualifikationen) können als Vorkenntnisse anerkannt werden und eine Verkürzung der Ausbildungszeit begründen. Hierfür muss ein Antrag bei dem zuständigen Landes- oder Fachverband gestellt werden.

2. Anmeldeverfahren

2.1 Die Teilnehmer/innen müssen diese allgemeinen Hinweise einhalten und die Voraussetzungen für die jeweiligen Lehrgänge erfüllen.

2.2 Die Anmeldung erfolgt auf dem entsprechenden Anmeldeformular des DBS (siehe Seite 176) oder über das Anmeldeformular des Lehrgangsanbieters.

2.3 Der angegebene Meldeschluss ist zu berücksichtigen. Die Annahme später eingehender Meldungen liegt im Ermessensbereich des Lehrgangsanbieters.

2.4 Wenn die Anmeldung über einen Verein erfolgt, hat dieser auf dem Anmeldeformular zu bescheinigen, dass die angemeldeten Teilnehmer/innen im Verein des jeweiligen Landes- oder Fachverbandes eingesetzt werden.

2.5 Die/Der Teilnehmer/in erhält über den Lehrgangsanbieter eine Rückmeldung zu seiner Anmeldung sowie bei einer Bestätigung der Anmeldung weitere Informationen zur Kostenabwicklung.

2.6 Der Lehrgangsanbieter übermittelt den Teilnehmern/Teilnehmerinnen vor Beginn der Ausbildung gegebenenfalls weitere Informationen zum Lehrgang und ist Ansprechpartner bei allen Fragen zum Lehrgang.

2.7 Die Durchführung des Lehrganges ist von einer Mindestteilnehmerzahl abhängig, die der Lehrgangsanbieter festlegt. Sollte diese Zahl nach Meldeschluss nicht erreicht werden, kann der Lehrgangsanbieter den Lehrgang absagen.

2.8 Der Lehrgangsanbieter behält sich eine Änderung des Lehrgangsorts/-termins aus organisatorischen Gründen vor.

3. Kosten

3.1 Die Kosten und Lehrgangsgebühren sind aufgrund der unterschiedlichen Förderbedingungen in den Ländern unterschiedlich geregelt und den Ausschreibungen der Lehrgänge zu entnehmen. In der Regel unterscheiden sich die Kosten für Teilnehmer/innen aus dem ausrichtenden Landesverband zu den Teilnehmern/innen aus anderen Landes- und Fachverbänden sowie externen Teilnehmern/innen (nicht einem Mitgliedsverein angehörig).

3.2 Die Lehrgangsgebühren sind nach der Anmeldebestätigung bis zu der angegebenen Frist entsprechend zu entrichten. Wird diese Frist nicht gewahrt, behält sich der Lehrgangsanbieter das Recht vor, den Teilnahmeplatz ohne weitere Benachrichtigung an eine andere Person zu vergeben.

3.3 Für externe Teilnehmer/innen besteht während des Lehrgangs keine Haft- und Unfallversicherung gemäß der Versicherungsverträge der LSB für Vereinsmitglieder/innen.

3.4 Der Umgang mit der Annahme von Bildungschecks oder die Handhabung von Stornogebühren obliegt dem zuständigen Lehrgangsanbieter und ist unterschiedlich geregelt.

4. Lehrgangsmaterialien

4.1 Vor bzw. während des jeweiligen Lehrgangs wird über Art und Umfang der Lehrgangsmaterialen informiert.

4.2 Der DBS empfiehlt als Grundlage für die Ausbildung zum/zur Übungsleiter/in B Rehabilitationssport das „Handbuch Rehabilitationssport“ vom Verlag „Neuer Start GmbH“.

4.3 Über weitere Lehrgangsmaterialien informiert der zuständige Lehrgangsanbieter.

5. Teilnahmebescheinigungen und Lizenzvergabe

5.1 Innerhalb von zwei Jahren ist die Ausbildung abzuschließen.

5.2 Jede/r Teilnehmer/in erhält vom Lehrgangsanbieter eine Teilnahmebescheinigung.

5.3 Lizenzen werden vom zuständigen Landes- oder Fachverband grundsätzlich nur an Teilnehmer/innen vergeben, die alle Bedingungen erfüllt haben und die nach der Ausbildung in einem Mitgliedsverein in den Strukturen des DBS als Übungsleiter/in tätig werden.

5.4 Die Lizenzen werden vom zuständigen Landes- und Fachverband auf Antrag zur Lizenzerstellung und nach Einreichen der folgenden Unterlagen ausgestellt:
- Erste-Hilfe‐Grundausbildung (16 Lerneinheiten / 9 Lerneinheiten – nicht älter als 2 Jahre)
- Teilnahmebescheinigungen der besuchten Ausbildungslehrgänge
- erforderliche Hospitationsnachweise und -berichte (sofern nicht im Lehrgang bescheinigt)
- Bestätigung eines Mitgliedsvereins über die Übungsleitertätigkeit
- Passbild (sofern vom Landes- oder Fachverband gewünscht)

5.5 Die Landes- und Fachverbände können eine Gebühr für die Lizenzausstellung erheben.

5.6 Die Lizenzen sind im gesamten Bereich des DOSB gültig.

5.7 Die Gültigkeit der Lizenzen beginnt mit dem Datum der Ausstellung und endet mit Ablauf des zweiten bzw. vierten Kalenderjahres nach Erwerb, damit haben die Lizenzen eine Gültigkeit von 4 Jahren (Besonderheit: Übungsleiter/in B Rehabilitationssport Innere Medizin – Gültigkeit 2 Jahre).

5.8 Durch die gültige Lizenz „Übungsleiter/in B Rehabilitationssport“ ist die Voraussetzung gemäß Ziffer 13 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2011 gegeben.

5.9 Die gültigen Lizenzen sind zudem Voraussetzung für die öffentliche Bezuschussung der Tätigkeit in den Sportvereinen und Abteilungen.

6. Lizenzverlängerung

6.1 Mit dem Erwerb einer Lizenz ist der Ausbildungsprozess nicht abgeschlossen. Die zeitliche und inhaltliche Begrenzung der jeweiligen Ausbildungsgänge machen eine Fort‐ und Weiterbildung didaktisch notwendig.

6.2 Innerhalb des Gültigkeitszeitraumes muss eine Fortbildung mit mindestens 15 Lerneinheiten absolviert werden (hiervon müssen mind. 10 Lerneinheiten in einem Behinderten Sportverband absolviert werden).

6.3 Es bestehen folgende Möglichkeiten zur Lizenzverlängerung:
- Teilnahme an einer Ausbildungsmaßnahme in den Blöcken 30 bis 90, in denen noch keine Lizenz erworben wurde.
- Teilnahme an allen in diesem Lehrgangsplan ausgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen

6.4 Zur Verlängerung der Lizenz im Bereich „Innere Medizin“ wird eine Fortbildung mit dem Thema „Reanimation in Herzsportgruppen“ mit 4 Lerneinheiten empfohlen.

6.5 Die Anerkennung von externen Fortbildungen obliegt dem zuständigen Landes- oder Fachverband und muss vorab angefragt werden.

6.6 Mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer für eine Lizenzstufe werden die darunter liegenden Lizenzstufen für den jeweiligen Zeitraum ihrer Gültigkeitsdauer mit verlängert. Dies gilt auch bei Fortbildungen für höhere Lizenzstufen.

6.7 Die Übungsleiterlizenz muss im Jahre des Ablaufens der Lizenz zusammen mit den entsprechenden Unterlagen (Originallizenz und Nachweis der Fortbildungsmaßnahme) an den zuständigen Landesoder Fachverband zur Verlängerung eingereicht werden.

6.8 Lizenzen können nur verlängert werden, solange die Tätigkeit bei dem Mitgliedsverein des jeweiligen Landes- oder Fachverbandes ausgeübt wird.

6.9 Weiterhin ist zu beachten, dass bei Überschreiten der Gültigkeitsdauer von Lizenzen generell folgende Regelungen gelten (Sonderregelung für die Übungsleiterlizenz B Rehabilitationssport Innere Medizin beachten):
- Im ersten Jahr nach Ablauf der Gültigkeit: Die Gültigkeitsdauer wird nach Nachweis einer oder mehrerer Fortbildungsveranstaltungen mit mindestens 15 LE um die vorgeschriebene Gültigkeitsdauer abzüglich eines Jahres verlängert.
- Im zweiten und dritten Jahr nach Ablauf der Gültigkeit: Die Gültigkeitsdauer wird nach Nachweis einer oder mehrerer Fortbildungsveranstaltungen mit mindestens 30 LE um die vorgeschriebene Gültigkeitsdauer abzüglich von zwei bzw. drei Jahren verlängert.
- Überschreitung der Gültigkeit um mehr als drei Jahre: Bei einer Überschreitung der Gültigkeitsdauer um mehr als drei Jahre verliert die Lizenz ihre Gültigkeit und die gesamte Ausbildung muss wiederholt werden. Für die Übungsleiterlizenz B Rehabilitationssport Innere Medizin gilt auf Grund der Gültigkeit von 2 Jahren eine Sonderreglung. Diese Sonderregelung ist beim zuständigen Landes- oder Fachverband zu erfragen.

6.10 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein/e Übungsleiter/in ohne gültige Übungsleiterlizenz keine anerkannte Rehabilitationssportgruppe leiten darf und somit eine Abrechnung mit den Kostenträgern nicht möglich ist.

6.11 Alle lizenzierten Personen sind verpflichtet, einmalig den „Ehrenkodex für alle ehren- und hauptamtlich Tätigen in Sportvereinen und -verbänden des DBS“ unterzeichnet vorzulegen.

7. Anerkennung von Vorqualifikationen

7.1. Teilnehmer/innen können bestimmte Inhalte der Ausbildung aufgrund eines bereits abgeschlossenen Ausbildungs- und/oder Studienganges auf Antrag erlassen bekommen (Nachweis erforderlich).
Eine Übersicht über die Abschlüsse, die anerkannt werden können, ist nachstehend aufgelistet:
– Dipl.-Sportlehrer/in
– Sportlehrer/in (Lehramt)
– Dipl.-Sportwissenschaftler/in
– Magister Sportwissenschaft
– Bachelor/Master (Sportwissenschaft, Sportmanagement, Lehramt Sport)
– Gymnastiklehrer/in
– Sonderpädagoge/in (Fach Sport, Bewegungserziehung)
– Motopädagoge/in o.ä.
– Physiotherapeut/in
– (Fach-) Übungsleiterlizenz eines anderen Fachverbandes
– Übungsleiterlizenz C des LSB (früher: A-Lizenz)
– Trainerlizenz eines Spitzenverbandes

7.2. Es ist zu beachten, dass aufgrund der vielfältigen Schwerpunkte in den Berufsausbildungen und Studiengängen jede Anerkennung eine Einzelfallentscheidung auf Antrag darstellt. Die Entscheidung obliegt dem jeweiligen Landes- oder Fachverband. Weitere Hinweise zu den Bildungsmaßnahmen der einzelnen Landes- und Fachverbände sind den folgenden Seiten zu entnehmen.

   

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