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Das Bremische Bildungsurlaubsgesetz (BUG)


Ihr Anspruch auf Bildungsurlaub 
Seit April 2010 gilt das neue Bremische Bildungsurlaubgesetz. Alle unsere Ausbildungen werden ab 2018 in Kooperation mit dem Landessportbund Bremen e.V. (LSB Bremen) durchgeführt und sind nach dem neuen Bremischen Bildungsurlaubsgesetz anerkannt.

Zehn Arbeitstage innerhalb von zwei Jahren
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer, die im Lande Bremen tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren den Anspruch, bezahlten Bildungsurlaub von zehn Arbeitstagen zu nehmen. Arbeiten Sie regelmäßig mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche, erhöht oder verringert sich Ihr Anspruch entsprechend. 
Der Bildungsurlaub darf nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie für den Bildungsurlaub von der Arbeit freizustellen und Ihr Gehalt oder Ihren Lohn weiterzuzahlen. Der Freistellungsanspruch gilt erstmalig, wenn Ihr Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht.

Bei der Anmeldung bei uns erhalten Sie von uns eine Anmeldebestätigung und über den LSB Bremen e.V. eine Bestätigung die Sie Ihrem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung vorlegen sollten. Nur bei zwingenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber den Bildungsurlaub ablehnen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, in der Regel innerhalb einer Woche, mitzuteilen, ob Bildungsurlaub gewährt wird.

Bildungsurlaub jetzt schon ab einem Tag
Ab April 2010 werden Veranstaltungen auch schon ab mindestens einem Tag Dauer als Bildungsurlaub anerkannt. Bildungsurlaub nehmen heißt also jetzt nicht mehr, mindestens eine ganze Woche nicht im Betrieb zu sein. Stattdessen können Sie an mehreren kurzen Bildungsurlauben teilnehmen.

Wer kann teilnehmen? 
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen Bundesländern sowie Beamte können - nach vorheriger Klärung mit dem Arbeitgeber - in der Regel Bildungsurlaubsangebote über den LSB Bremen e.V. und Behindertensport Verband Bremen e.V. machen.
Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Menschen mit Behinderung, die in einer anerkannten Einrichtung arbeiten, sind Arbeitnehmer/innen gleichgestellt. 
Bildungsurlaube stehen aber auch allen Interessierten offen wie: Schüler/innen ab 15 Jahren, Student/innen, Hausfrauen und -männern, Rentner/innen oder Arbeitsuchende.

 

 
Das Gesetz:

§ 1 Grundsatz

(1) Bildungsurlaub dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen und von § 13 Absatz 2 und 3 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes.

(2) Durch die Gewährung von Bildungsurlaub nach Maßgabe dieses Gesetzes soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen ermöglicht werden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in der Freien Hansestadt Bremen haben, 
  2. für Personen, die zu Beginn der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach diesem Gesetz nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind und die seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen haben, nach Maßgabe des § 12. 

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch

  1. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, 
  2. die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, 
  3. Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind. 

(3) 1Ein Beschäftigungsverhältnis hat seinen Schwerpunkt in der Freien Hansestadt Bremen, wenn die oder der Beschäftigte in einem in der Freien Hansestadt Bremen ansässigen Betrieb eingegliedert ist oder von einem solchen Betrieb angewiesen wird oder wenn die oder der Beschäftigte in einer Dienststelle im Bereich der Freien Hansestadt Bremen tätig ist. 2Die Beschäftigungsverhältnisse von Seeleuten haben im Sinne dieses Gesetzes ihren Schwerpunkt in der Freien Hansestadt Bremen, wenn sich

  1. der Sitz des Reeders, der Partenreederei, des Korrespondentreeders oder des Vertragsreeders im Lande Bremen befindet oder 
  2. der Heimathafen des Schiffes in der Freien Hansestadt Bremen befindet und das Schiff die Bundesflagge führt. 

(4) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich einer anderen Regelung nicht für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter.

§ 3 Anspruch auf Bildungsurlaub

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Anspruch auf Gewährung eines bezahlten Bildungsurlaubs von zehn Arbeitstagen.

(2) 1Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Bildungsurlaub entsprechend. 2Bruchteile eines Tages werden zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aufgerundet.

(3) Ein Anspruch auf Gewährung von Bildungsurlaub gegen einen späteren Arbeitgeber besteht nicht, soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für den laufenden Zweijahreszeitraum bereits von einem früheren Arbeitgeber Bildungsurlaub erhalten hat.

§ 4 Verbot der Benachteiligung

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dürfen wegen Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs nicht benachteiligt werden.

§ 5 Verhältnis zu anderen Ansprüchen

(1) Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, können auf den Freistellungsanspruch nach diesem Gesetz nur dann angerechnet werden, wenn sie der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer uneingeschränkt die Erreichung der in § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglichen und wenn in den betreffenden Vereinbarungen oder Verträgen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Der gesetzlich, tariflich oder arbeitstariflich festgelegte Erholungsurlaub oder sonstige Freistellungen dürfen nicht auf die Zeit angerechnet werden, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen Bildungsurlaub erhält.

§ 6 Wartezeit

Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer erwirbt den Freistellungsanspruch für den laufenden Zweijahreszeitraum im Sinne von § 3 Abs. 1 erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses.

§ 7 Zeitpunkt des Bildungsurlaubs

(1) 1Der Zeitpunkt des Bildungsurlaubs richtet sich nach den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. 2Die Inanspruchnahme und der Zeitraum des Bildungsurlaubs sind dem Arbeitgeber in der Regel vier Wochen vor Beginn mitzuteilen.

(2) 1Der Bildungsurlaub zu dem von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer beantragten Zeitpunkt kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, in der Regel innerhalb einer Woche, mitzuteilen, ob Bildungsurlaub gewährt wird.

(3) 1Lehrerinnen und Lehrer, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im schulischen Bereich und sonstige Lehrkräfte sowie Professorinnen und Professoren und andere an Hochschulen hauptberuflich selbstständig Lehrende können den Bildungsurlaub nur während der unterrichtsfreien oder veranstaltungsfreien Zeit nehmen. 2Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) 1Der Bildungsurlaub ist während des laufenden Zweijahreszeitraums zu gewähren. 2Er kann nicht übertragen werden.

(5) Erkrankt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während des Bildungsurlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Bildungsurlaub nicht angerechnet.

§ 8 Gewährung des Bildungsurlaubs

(1) Bildungsurlaub wird nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen von mindestens einem Tag Dauer gewährt.

(2) 1Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. 2Die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen sind der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer von dem Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen. 3Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer auf Verlangen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über die im laufenden Zweijahreszeitraum gewährte Freistellung auszuhändigen.

(3) Während des Bildungsurlaubs darf die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keine dem Zwecke dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.

§ 9 Fortzahlung des Arbeitsentgelts

(1) 1Bildungsurlaub wird vom Arbeitgeber ohne Minderung des Arbeitsentgeltes gewährt. 2Das fortzuzahlende Entgelt für die Zeit des Bildungsurlaubs wird entsprechend den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes berechnet. 3Günstigere vertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss denjenigen Betrag an den Arbeitgeber abführen, den sie oder er wegen ihrer oder seiner Teilnahme an der Bildungsveranstaltung von dem Träger der Bildungseinrichtung oder von anderer Seite als Beihilfe oder Zuschuss aufgrund anderer Bestimmungen erhalten hat, soweit dieser Betrag als Ersatz für Einkommensverluste gezahlt wird.

§ 10 Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

(1) 1Bildungsurlaub im Sinne dieses Gesetzes kann nur für Bildungsveranstaltungen beansprucht werden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind.

(2) Veranstaltungen von Einrichtungen, die nach § 4 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen anerkannt sind, gelten als anerkannt, wenn sie den Anforderungen von § 8 Absatz 1 entsprechen. 2Das gleiche gilt für Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendbildung und der Familienbildung, die nach dem Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz durchgeführt werden.

(3) Veranstaltungen von Einrichtungen, die nicht nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen oder dem Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz anerkannt sind, werden anerkannt, wenn

  1. sie ausschließlich der Weiterbildung im Sinne von § 1 dienen, 
  2. sie jedermann offenstehen und die Teilnahme an ihnen freigestellt ist, 
  3. die Einrichtungen bzw. ihre Träger Leistungen nachweisen, die nach Inhalt, Ort, Qualität und Umfang eine Anerkennung rechtfertigen und 
  4. sie den Anforderungen von § 8 Abs. 1 entsprechen. 

(4) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung[2] die zur Ausführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Vorschriften, insbesondere Vorschriften über die Zuständigkeit und über das Anerkennungsverfahren, zu erlassen. 2Dabei kann der Senat auch bestimmen, daß andere als die in Absatz 2 genannten Veranstaltungen als anerkannt gelten, z.B. Veranstaltungen einer anderen Landesregierung, der Bundesregierung oder der Bundesagentur für Arbeit.

§ 11 Unabdingbarkeit

Von den vorstehenden Bestimmungen darf nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden.

§ 12 Zuschußgewährung

(1) Personen im Sinne von § 2 Abs. 1 kann in besonderen Härtefällen im Rahmen der im Haushalt festzulegenden Höhe der Gesamtförderung nach diesem Gesetz auf Antrag ein besonderer Zuschuß gewährt werden zur Deckung der Kosten, die durch die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen entstehen.

(2) Die Vorschriften der §§ 1, 3, 8 und 10 gelten entsprechend.

(3) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zuschußgewährung zu erlassen. 2Zuschüsse können solche Personen erhalten, die unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens der Familie aus finanziellen Gründen an der Teilnahme von Weiterbildungsveranstaltungen gehindert sein würden.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

   

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