Bildungsurlaub

Anspruchsberechtigung und Umfang

Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren besteht für jede in Bremen tätige Person das Recht auf zehn Arbeitstage Bildungsurlaub. Dieser Anspruch passt sich proportional der individuellen Arbeitswoche an: Bei mehr oder weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Wichtig zu beachten ist, dass Bildungsurlaub nicht auf den regulären Erholungsurlaub angerechnet werden darf. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Angestellte für die Dauer des Bildungsurlaubs von der Arbeit freizustellen und die Entlohnung fortzuführen. Dieser Anspruch wird wirksam, sobald das Arbeitsverhältnis eine Dauer von sechs Monaten erreicht hat.

Anmeldeprozess und Bestätigungen

Bei der Anmeldung zu einer unserer Ausbildungen erhalten Teilnehmende eine Anmeldebestätigung sowie eine separate Bestätigung durch den LSB Bremen e.V., die dem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme vorgelegt werden sollte. Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub nur aus zwingenden betrieblichen Gründen ablehnen. Es ist seine Pflicht, dem Arbeitnehmer zeitnah, üblicherweise innerhalb einer Woche, die Gewährung des Bildungsurlaubs zu bestätigen oder abzulehnen.

Flexibilität des Bildungsurlaubs

Eine Neuerung seit April 2010 ist, dass Bildungsveranstaltungen bereits ab einem Tag als Bildungsurlaub anerkannt werden können. Dies bedeutet eine erhöhte Flexibilität für Arbeitnehmende, da nicht zwingend eine ganze Woche Abwesenheit vom Betrieb erforderlich ist. Es besteht nun die Möglichkeit, an mehreren kürzeren Bildungsurlauben teilzunehmen.

Teilnahmeberechtigung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen Bundesländern sowie Beamtinnen und Beamte können nach Absprache mit dem Arbeitgeber in der Regel am Bildungsurlaub teilnehmen. Es empfiehlt sich, diese Möglichkeit vorab zu klären, um eine reibungslose Inanspruchnahme zu gewährleisten.

Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)


Foto: © LSB NRW / Andrea Bowinkelmann